Lässt sich die Verantwortung nicht einfach delegieren?
Manche Bauherren sehen die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes alleine bei den einzelnen Arbeitgebern der verschiedenen Bauarbeiter. Und so spart man sich ein- fach den SiGeKo auf der Baustelle. Doch in Wirklichkeit ist die Koordinierungspflicht aus der Baustellenverordnung den Arbeitsschutzpflichten der Einzelarbeitgeber überge- ordnet, und die Verpflichtung der Arbeitgeber entlässt den Bauherrn nicht aus seiner eigenen Verantwortung. Die organisatorische Gesamtverantwortung bleibt immer beim Bauherren
Die Aufgaben eines SiGeKo in der Planung und Ausführung
Ein SiGeKo unterstützt und berät den Bauherrn bei allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Baustellensicherheit. Dabei geht es nicht nur um die Baustelle an sich sondern auch die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn nach außen ist dabei ein wichtiges Thema.
Bei der Planung und gerade bei der Einteilung der gleichzeitig oder nacheinander ausgeführten Arbeiten und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten müssen die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigt werden.
Dazu ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) auszuarbeiten und bei Bedarf an die besonderen Belange des Baublaufes anzupassen.
Aufgaben des SiGeKo in der Planung der Unterhaltungsarbeiten am Gebäude
Einer der Punkte, die bei der Planung eines Gebäudes oft völlig vernachlässigt wird sind die laufenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an einem Gebäude. Vor al- lem hier lassen sich durch geschickte Planung und die Erfahrungen des SiGeKo oft be- trächtliche Summen einsparen. Je früher der SiGeKo in der Planung des Gebäudes hinzu- gezogen wird, desto effektiver kann er sein Wissen für den Bauherren einsetzen. Dafür erstellt der SiGeKo die erforderliche Unterlage für spätere Arbeiten am Gebäude.